AGB


1. Urheber- und Nutzungsrechte

(1.1) Ist die SKYLINE-PICTURES Editing, Compositing & Animation GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) am inhaltlichen Gestaltungsprozess beteiligt (z.B. Drehbucherstellung), d.h. wenn der Auftrag über die reine Dienstleistung (z.B. Schnitt, Anfertigung von Kopien) hinaus geht, so ist sie als Urheber alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an ihrem Werk. Gegenstand des Vertragsverhältnisses in diesem Fall ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber.
Die fünf nachfolgenden Punkte (1.2-1.6) gelten nur, wenn die unter 1.1 genannte Bedingung erfüllt ist.
(1.2) Dem Auftraggeber werden die Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck übertragen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, bedarf der besonderen Vereinbarung.
(1.3) Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(1.4) Der Auftragnehmer hat Anspruch, bei Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden.
(1.5) Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger, Veränderung oder Teilnutzung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht.
(1.6) Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung gefertigte Unterlagen jedweder Art bleiben dessen Eigentum und sind vertraulich zu behandeln. Das Urheberrecht hierfür verbleibt beim Auftragnehmer. An den Auftraggeber ausgehändigte Unterlagen sind nach Beendigung des Auftrages auf Wunsch zurückzugeben. Durch die Berechnung von Aufwendungsersatz für die Herstellung derartiger Unterlagen erwirbt der Auftraggeber kein Recht auf Übereignung dieser Unterlagen.

2. Zahlungen und Auftragsabwicklung

(2.1) Eine vom Auftraggeber abgegebene Auftragsbestätigung bedarf keiner gesonderten Bestätigung seitens des Auftragnehmers. Sollte dieser nicht innerhalb von zehn Werktagen der Auftragsbestätigung widersprechen, so gilt die Auftragsbestätigung als angenommen.
(2.2) Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb von 14 Tagen fällig.
(2.3) Die Rechnungsbeträge des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2.4) Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank zu zahlen, soweit der Auftragnehmer nicht einen höheren Schaden nachweist.
(2.5) Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorauskasse zu verlangen und erst nach Erhalt des Rechnungsbetrages Leistung zu erbringen.
(2.6) Je nach Produktionsvertrag können die Zahlungskonditionen abweichen.
(2.7) Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Auftraggeber bestehenden Ansprüche verbleibt die erstellte Ware oder erbrachte Dienstleistung im Eigentum des Auftragnehmers.
(2.8) Wird ein noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann dem Auftraggeber, ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfe, ein Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 50% der vereinbarten Angebotssumme in Rechnung gestellt werden.
(2.9) Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens im Einzelfall vorbehalten, ebenso kann der Auftraggeber im Einzelfall den Nachweis eines geringeren Schadens führen.
(2.10) Wird aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ein angefangener Auftrag nicht fertiggestellt, so besteht der Anspruch auf die Zahlung der vollen Angebotssumme. Als angefangen gilt ein Auftrag, sobald mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde.
(2.11) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, wesentlich überschritten (z.B. wegen Fehlens des Aufnahmeobjekts oder der zu verarbeitenden Materialien, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Objekte oder Materialien etc.), so kann ein in einem angemessenen Verhältnis erhöhter Betrag für den Mehraufwand verlangt werden.

3. Archivierung

(3.1) Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, die erstellten Dienstleistungen in Form von Kassetten, Discs, Festplatten o.ä. gegen ein vertraglich festgelegtes Entgelt intern zu lagern / archivieren. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer im Falle von Diebstahl oder Schäden materieller Art (z.B. Schäden an Festplatten und Servern), und durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände während der Archivierungszeit entstehen, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Auftragnehmers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

4. Rechtswahl und Gerichtsstand

(4.1) Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4.2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht anders vertraglich vereinbart, und sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

5. Salvatorische Klausel

(5.1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Quelle: Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hannover